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- 2.4
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Danach ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Planung sollte dazu schon so weit abgestimmt sein, dass Äußerungen sich auf konkrete Maßnahmen beziehen können. Allerdings sollte die Beteiligung so rechtzeitig vor dem Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG erfolgen, dass Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit noch im Plan berücksichtigt werden können.
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie ihre Behandlung sind zu dokumentieren.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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