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- 4.1
Vorbereitende Entscheidungen
- 4.1.1
Die obere Flurneuordnungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, dass die Formvorschriften beachtet sind, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden (§ 25 UVPG).
- 4.1.2
Die obere Flurneuordnungsbehörde bewertet in einer Gesamtbeurteilung die Umweltauswirkungen und ihre Wechselbeziehungen. Sie berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 UVPG nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere des § 37 FlurbG und der anderen einschlägigen Gesetze (beispielsweise § 20 NatSchG) und schließt die Prüfung nach § 38 NatSchG ab. Die Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.
- 4.1.3
Ergeben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Meinungsverschiedenheiten, die die obere Flurneuordnungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der Feststellung des Planes die Weisung des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein. Das gilt nur, wenn diese anderen Behörden Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geltend machen.
- 4.1.4
Die obere Flurneuordnungsbehörde kann der unteren Flurneuordnungsbehörde den Plan nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Die Nummern 2.2 und 2.3 und erforderlichenfalls 2.7 und 3.2 gelten dann entsprechend.
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