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- 3.1.2
Mindestwasserführung
In der wasserrechtlichen Entscheidung ist die erforderliche Mindestwasserführung nach § 33 WHG ausdrücklich festzulegen. Die Festlegung der Mindestwasserführung ist bei Ausleitungskraftwerken von besonderer Bedeutung, da sich die Wasserentnahme infolge einer Wasserkraftnutzung auf einen längeren Gewässerabschnitt auswirkt. In der Regel wird bei einem Flusskraftwerk dagegen das entnommene Wasser unmittelbar unterhalb des Regelungsbauwerks wieder eingeleitet, so dass keine Ausleitungsstrecke entsteht. In Sonderfällen kann zum Erhalt von hochwertigen Lebensräumen direkt unterhalb von Wehren eine ausreichende Mindestwasserführung oder zur Belüftung ein Wehrüberfall auch bei Flusskraftwerken erforderlich sein.
Die Ermittlung der Mindestabflüsse erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: In einem ersten Schritt werden standortbezogene Einstiegswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. nach oben oder nach unten anzupassen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
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