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- 1.1
Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Absatz 1 PolVOgH)
- 1.1.1
Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
- 1.1.2
Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
- 1.1.3
Neben den in § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.
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