Hetzender oder reißender Hund (§ 2 Satz 2 Nummer 3 PolVOgH)
Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.
§ 2 Satz 2 Nummer 3 PolVOgH gilt nicht für Hunde, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder im Rahmen ihrer Ausbildung eingesetzt werden, beispielsweise Jagdhunde, die entsprechend den Grundsätzen waidgerechter Jagdausübung zum Einsatz kommen, oder die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder Ausbildung Hör- oder Sichtzeichen befolgen.