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- 3.1
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 Absatz 1 PolVOgH)
- 3.1.1
Die Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg, beispielsweise unter Aufsicht einer dritten Person.
- 3.1.2
Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft und die daraus ergebende Einwirkungsmöglichkeit auf ihn besitzt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
- 3.1.3
Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen. An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.
- 3.1.4
In den Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter und die Kennzeichnung des Hundes aufzunehmen. Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts zum Heimtierausweis (Mikrochip gem. ISO-Norm 11784 oder 11785) oder an den Vorgaben der Zuchtverbände orientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist. Eine lesbare Tätowierung ist ausreichend.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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