Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis (§ 3 Absatz 3 PolVOgH)
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 PolVOgH, auch nicht unter Auflagen, erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht. Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.
Akten über die Versagung der Erlaubnis dürfen bis zu zwei Jahre nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.