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- 4.2
Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Absatz 2 PolVOgH)
- 4.2.1
Personen bieten in der Regel dann die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind. Die Eignung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Person über eine mehrjährige Erfahrung und ausreichende Kenntnisse im Umgang mit vergleichbaren Hunden verfügt.
- 4.2.2
Grad und Umfang der Zuverlässigkeit der Person, welcher der Hund überlassen wird, richten sich nach den für den Halter geltenden Anforderungen (vergleiche Nummer 3.2.2). Personen, die erkennbar unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen Kampfhunde und gefährliche Hunde nicht außerhalb des befriedeten Besitztums führen.
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