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- 4.3
Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Absatz 3 PolVOgH)
- 4.3.1
Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.
- 4.3.2
Der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 PolVOgH ist genügt, wenn die in Nummer 3.1.4 genannten Anforderungen erfüllt sind.
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