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Einladung zur Einschulungsuntersuchung, Angaben zur Anamnese
Das Gesundheitsamt erhält nach § 7 der Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBI. S. 853), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 188) geändert worden ist, von den Meldebehörden die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einschulungsuntersuchung notwendigen Auskünfte und Informationen in elektronischer Form, hinsichtlich der Zahl und Personalien der Kinder mit Angabe von Familien- und Vorname (einschließlich der sorgeberechtigten Personen), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), derzeitigen Staatsangehörigkeiten und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und zusätzlich bei im Ausland geborenen Kindern auch das Geburtsland.
Das Gesundheitsamt gleicht diese Daten mit den namentlichen Meldungen der Kindertageseinrichtungen ab, um Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, zu erfassen und ebenfalls zur Untersuchung einzuladen.
Ist ein Kind unter der mitgeteilten Meldeadresse nicht aufzufinden, so ist der übermittelte Datensatz an die Meldebehörde als offensichtlich nicht korrekt zurück zu melden. Die Teilnahme an der Einschulungsuntersuchung ist Pflicht nach § 91 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchulG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 153) geändert worden ist. Bei Nicht-Teilnahme liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 85 Absatz 1 SchG in Verbindung mit § 92 SchG bußgeldbewehrt ist. Besteht konkreter Verdacht auf Kindswohlgefährdung, so ist das Jugendamt hinzuziehen.
Das Gesundheitsamt informiert die sorgeberechtigten Personen der Kinder rechtzeitig unter Verwendung eines Einladungsvordrucks nach Nummer 2.6.1 über die jeweiligen Termine der bevorstehenden Einschulungsuntersuchung und übermittelt ihnen den Fragebogenvordruck für sorgeberechtigte Personen zur Anamneseerhebung sowie den Vordruck Einwilligungserklärung nach Nummer 2.6.1.
Erfolgt die Übermittlung durch die Kindertageseinrichtung oder die Schule, so leitet das Gesundheitsamt den Kindertageseinrichtungen oder Schulen die erforderliche Zahl von Vordrucken einschließlich adressierter Umschläge zu.
Die Rückgabe der Unterlagen erfolgt im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen in einem verschlossenen Umschlag an das Gesundheitsamt.
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