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- 3.1.2.1
Zuwendungsfähige Ausführungskosten
Ausführungskosten sind die zur Ausführung der Flurneuordnung erforderlichen Aufwendungen (§ 105 FlurbG). Zuwendungsfähige Ausführungskosten sind Kosten, die nach Abzug von Zuschüssen und sonstigen Leistungen Dritter unter Beachtung der nichtzuwendungsfähigen Ausführungskosten sowie zusätzlicher Deckungsmittel verbleiben.
Danach sind insbesondere als nicht zuwendungsfähig abzuziehen:
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Verkaufserlöse für Materialien, sofern ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezuschusst wurden,
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Beiträge Dritter für die Ausführung des Verfahrens,
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Ausführungskosten entstehen insbesondere bei:
- 3.1.2.1.1
Herstellung und hierfür vorbereitende Arbeiten der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) und deren Unterhaltung bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG),
- 3.1.2.1.2
Instandsetzung der neuen Grundstücke und Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung notwendig sind,
- 3.1.2.1.3
Zwischenerwerb von Land: Zuwendungsfähig ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Erwerbs zuzüglich der Zinsen für Darlehen und Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und den Pachterträgen andererseits,
- 3.1.2.1.4
Maßnahmen, die wegen der völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG), soweit keine andere Förderung erfolgt,
- 3.1.2.1.5
Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts. Eine Förderung ist nur möglich, wenn eine rechtsverbindliche Erklärung des späteren Trägers vorliegt, dass Eigentum und Unterhaltung der Anlage übernommen und die Anlage in der vorgesehenen Weise der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird,
- 3.1.2.1.6
Herstellung von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen in kleinerem Umfang, soweit sie dem Interesse der Teilnehmergemeinschaft dienen,
- 3.1.2.1.7
Geldleistungen nach dem Flurbereinigungsgesetz, soweit sie nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind:
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sonstige Geldentschädigungen,
- 3.1.2.1.8
Zinsen für Darlehen, die die Teilnehmergemeinschaft zur Finanzierung ihres Anteils aufnimmt (vergleiche Nummer 3.6.6). Darlehen müssen zu angemessenen Kosten aufgenommen werden. Zinsen für zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen sind nicht förderfähig,
- 3.1.2.1.9
Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz,
- 3.1.2.1.10
Nebenkosten für Vermessung und Wertermittlung der Grundstücke,
- 3.1.2.1.11
Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft an geeignete Personen und Stellen (§ 18 Absatz 1 FlurbG),
- 3.1.2.1.12
Behebung von Schäden, die während der Dauer eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz durch Katastrophen an gemeinschaftlichen Anlagen oder an Grundstücken, bei denen die Schadensbehebung zur Gewährleistung einer wertgleichen Abfindung notwendig ist, entstanden sind. Dazu zählen insbesondere Starkregenfälle, Hochwasser, Stürme, Erdbeben, extreme Fröste oder Rutschungen.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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