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- 3.1.2.2
Vorarbeiten
Vorarbeiten, die vor Anordnung von Verfahren notwendig sind, können gefördert werden, soweit ihre Kosten nicht Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG sind. Dazu gehören:
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spezielle Untersuchungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes außerhalb der projektgebundenen Vorarbeiten notwendig sind,
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Zweckforschungen und Untersuchungen, die modellhaften Charakter besitzen.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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