Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, dass die förderfähigen Vorhaben im Plan nach § 41 FlurbG festgestellt oder genehmigt sind. Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sowie vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG kann an die Stelle des Plans nach § 41 FlurbG der Ausbauplan mit landschaftspflegerischer Begleitplanung treten.
Vorrangig sollen Maßnahmen der Flurbereinigung, einschließlich der Dorferneuerung und der dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Flurneuordnung in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert werden.
Die positive Wirkung von agrarstrukturellen Flurneuordnungsverfahren auf Natur und Landschaft ist zu nachzuweisen und zu dokumentieren. Dies erfolgt in der Regel im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan oder Ausbauplan.