|
- 3.1.5.2
Zuschläge
Zum Grundzuschusssatz sind folgende Zuschläge unter Beachtung von Nummer 3.1.5.4 möglich:
- –
In Höhe von insgesamt bis zu 15 Prozent bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft. Der Grundzuschusssatz kann mit diesem Zuschlag auf maximal 80 Prozent angehoben werden.
- –
In Höhe von bis zu 10 Prozent bei Verfahren, die der Umsetzung eines ILEK oder einer Entwicklungsstrategie des Europäischen Förderprogramms »Liaison entre actions de développement de l’économie rurale« (LEADER) dienen.
Ein Zuschlag aufgrund von Spiegelstrich 2 ist bis zum Höchstsatz von Nummer 3.1.5.4 möglich.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
|
|
|
|
|