Unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung, des fortschreitenden agrarstrukturellen Wandels und der Nachhaltigkeit sind weitmaschige, möglichst an Raumkanten orientierte Wegenetze vorzusehen. Maßgebend hierfür ist die jeweils aktuell mögliche Maschinentechnik entsprechend den künftigen betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die unteren Flurbereinigungsbehörden sind verpflichtet, mit den Bewirtschaftern der land- und gegebenenfalls forstwirtschaftlichen Flächen vor Genehmigung bzw. Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG hinsichtlich der künftigen Nutzung ein Konzept zu entwickeln. Grundsätzlich wird, falls erforderlich, nur die kostengünstigste Abmarkung gefördert.
Maßnahmen, die diesen Effizienzkriterien nicht genügen, können von der Förderung ausgenommen werden.