|
- 3.6.4
Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
Gefördert werden nur Maßnahmen, die gemäß den geltenden Richtlinien, zum Beispiel nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, ausgeführt werden. Größe, Umfang und Ausbauart von geförderten Anlagen sind auf das zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Maß zu beschränken. Als für die Baumaßnahmen fachlich zuständige Dienststellen im Sinne von Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO werden die unteren Flurbereinigungsbehörden bestimmt. Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet ist. Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen muss gewährleistet sein. Hierzu erforderliche Vereinbarungen sind vor Beginn der Bauarbeiten zu treffen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen.
Blättern in der Vorschrift  |
|
|
|
|
|