- 6.6
Sonstige Bestimmungen
- 6.6.1
Zuwendungen nach Nummer 6 können gewährt werden, sofern die Förderung
- –
im jeweils geltenden GAK-Rahmenplan enthalten ist und
- –
Mittel im jeweiligen Staatshaushaltsplan bereitgestellt sind.
- 6.6.2
Eine Region kann innerhalb dieser Frist jährlich nur mit einem Regionalbudget im Sinne dieses Fördertatbestandes unterstützt werden.
- 6.6.3
Bei Vorhaben von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (De minimis-Beihilfe) zu beachten.
- 6.6.4
Der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte aus dem Regionalbudget verwendeten Mittel.
Die Bewilligungsbehörden prüfen die zweckentsprechende Mittelverwendung und die Fördervoraussetzungen bei den Erst- und Letztempfängern mindestens alle fünf Jahre stichprobenhaft.
- 6.6.5
Abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch für Vorhaben an den Letztempfänger gewährt werden, die bereits begonnen worden sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor dem Beginn der Vorhaben ein positiver Beschluss durch das zuständige Entscheidungsgremium auf der Grundlage der von ihm festgelegten Projektauswahlkriterien gefasst wurde. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers.
- 6.6.6
Der Sachbericht nach Nummer 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften nach Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) erfolgt auf der Ebene des Erstempfängers in vereinfachter Form und besteht aus einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen tabellarischen Darstellung aller im Rahmen eines Regionalbudgets geförderten Kleinprojekte. Der zahlenmäßige Nachweis erfolgt sowohl auf der Ebene des Erstempfängers als auch auf der Ebene des Letztempfängers bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften nach Nummer 7.5 der ANBest-K, im Übrigen nach Nummer 6.6 der ANBest-P ohne Vorlage von Belegen und mit summarischer Darstellung der eingesetzten Eigenmittel, Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans. Auf der Ebene der Erstempfängers findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften der letzte Satz der Nummer 7.7 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 6.11 der ANBest-P keine Anwendung.
- 6.6.7
Eigene Arbeitsleistungen der Letztempfänger, sofern diese keine Gemeinden und Gemeindeverbände sind, sowie im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
- 6.6.8
Sowohl auf der Ebene des Erstempfängers als auch auf der Ebene des Letztempfängers findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften Nummer 1.4 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 1.4 der ANBest-P keine Anwendung. Auf der Ebene der Erstempfänger findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften Nummer 9.6 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 8.6 der ANBest-P keine Anwendung.