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- 8.6
Rückzahlung
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der oder die Zuwendungsempfangende gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zur Rückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet. Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird in diesem Fall der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zurückgefordert. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen ist das LVwVfG anzuwenden. Die Erstattungsbeträge werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit § 49a LVwVfG ab dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist verzinst.
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