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- 8.7
Verzicht auf Rückforderung
Auf eine Rückforderung der gewährten Ausgleichszulage bei Nichteinhaltung der Bestimmung nach Nummer 3.1 und 3.2 kann in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verzichtet werden.
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