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- 8.8
Fälle höherer Gewalt
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der oder die Zuwendungsempfangende hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.
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