§ 16
Konstituierung des Verwaltungsrats
Der bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Datenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung stattfinden soll. Er leitet die konstituierende Sitzung, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied des Verwaltungsrats bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wahlen leitet. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg.
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