§ 6 a
Reisekostenentschädigung
(1) Zur Abgeltung der mandatsbedingten Reisekosten erhalten die Abgeordneten eine Reisekostenentschädigung. Sie umfasst Fahrtkostenerstattung (§ 6 b) und Übernachtungskostenerstattung (§ 6 c).
(2) Die Reisekostenentschädigung wird auf Antrag für jeden Monat nachträglich bezahlt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats zu stellen.
(3) Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren, insbesondere über den Nachweis der erstattungsfähigen Fahrt- und Übernachtungskosten zu erlassen.
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