§ 33
Angestellte, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft
eines anderen Landes.
(1) Die §§ 27 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten für die in § 26 Abs. 3 genannten Personen sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
(2) Die §§ 27, 28, 29, 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist. § 27 Abs. 1 sowie §§ 28, 29 und 31 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören. Absatz 1 Satz 2 sowie § 27 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten für Angestellte und Organmitglieder der in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Personen sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist.
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