§ 19
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(1) Die Abgeordneten, die ehemaligen Abgeordneten, die eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt und wenn auch ein Zuschuss nach Absatz 2 gezahlt werden könnte. Das Überbrückungsgeld nach § 16 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Entschädigung nach § 14 Abs. 1 bezieht oder dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.
(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder kein Anspruch auf Beihilfe im Sinne von Absatz 1 nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249 a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrages zu zahlen.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Landtags den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. Ehemalige Abgeordnete im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 19 AbgG, vom 10.07.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 30.11.2019§ 19 AbgG, vom 06.05.2008, gültig ab 01.05.2011 bis 31.12.2011§ 19 AbgG, vom 06.05.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.04.2011§ 19 AbgG, vom 19.10.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2008§ 19 AbgG, vom 19.10.2004, gültig ab 01.08.2004 bis 31.12.2004§ 19 AbgG, vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 31.07.2004§ 19 AbgG, vom 24.07.1995, gültig ab 01.08.1995 bis 31.07.2002§ 19 AbgG, vom 09.07.1991, gültig ab 01.06.1992 bis 31.07.1995§ 19 AbgG, vom 27.07.1987, gültig ab 01.08.1987 bis 31.05.1992§ 19 AbgG, vom 12.09.1978, gültig ab 01.06.1980 bis 31.07.1987
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