§ 40
Versorgungsabfindung
Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
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