Anlage
(zu § 17 Abs. 1)
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
Weiterbildungszeugnis
Frau/Herr ___
geboren am ___ in ___
mit Berufserlaubnis
vom ___
hat in der Zeit vom ___ bis ___
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name und Anschrift der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 25
des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 1000 Stunden theoretischem Unterricht, 100 Stunden fachpraktischen Übungen und 400 Stunden praktischer Weiterbildung.
Die Teilnehmerin / der Teilnehmer*
hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis**
erzielt:
Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung und ambulante Dienste folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen*
:
»Altenpfleger für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Altenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Pflegefachfrau für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«,
»Pflegefachmann für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«
»Heilerziehungspflegerin für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«.
Ort und Datum
___
Der Prüfungsausschuss
Die/Der Vorsitzende
___
Durch die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird nicht der Nachweis geführt, dass die in § 71
des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Berufserfahrung vorliegt.
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