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Landesbeamtengesetz (LBG)
Vom 9. November 2010 *
§ 22 Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie
- 1.
sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden; ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so kann der Aufstieg auch aus dem Amt ohne Amtszulage erfolgen,
- 2.
sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten ihrer Laufbahn bewährt haben,
- 3.
seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,
- 4.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und
- 5.
sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.
(2) Über den Aufstieg entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde.
(3) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(4) Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen. Hierzu gehören insbesondere erfolgreich absolvierte Einführungszeiten, die Teilnahme an für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildungen mit Abschlussprüfung sowie besondere Anforderungen hinsichtlich einer Berufserfahrung in bestimmten Aufgabenbereichen. Die Ministerien können in den Rechtsverordnungen ferner
- 1.
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zulassen, wenn die Besonderheit einer Laufbahn dies erfordert oder wenn mit einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme die Bildungsvoraussetzungen für die nächsthöhere Laufbahn erworben worden sind,
- 2.
in Abhängigkeit von der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 5 festlegen, welches Amt der nächsthöheren Laufbahn höchstens verliehen werden kann,
- 3.
bestimmen, dass der Aufstieg auch in eine Laufbahn gleicher Fachrichtung, die in der nächsthöheren Laufbahngruppe nicht durch Rechtsverordnung eingerichtet ist, erfolgen kann oder ein Aufstieg aufgrund laufbahnspezifischer Voraussetzungen der nächsthöheren Laufbahn ausgeschlossen ist.
(5) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69
des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 aufgenommen werden.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 22 LBG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-Württemberg§ 5 LVOPol, gültig ab 17.01.2021§ 10 LVO-VM, gültig ab 01.01.2021§ 4 LVO-VM, gültig ab 01.01.2021§ 27 APrORpfl, gültig ab 11.09.2020§ 6 LVO-MLR, gültig ab 01.03.2020§ 7 LVO-KM, gültig ab 11.02.2020§ 11 LVO WM, gültig ab 21.06.2018§ 16 LVO WM, gültig ab 21.06.2018§ 6 LVO WM, gültig ab 21.06.2018§ 7 LVO WM, gültig ab 21.06.2018§ 13 LVOPol, gültig ab 30.03.2018§ 13a LVOPol, gültig ab 30.03.2018§ 17 LVOPol, gültig ab 30.03.2018§24 LVOPol, gültig ab 30.03.2018§ 5 LVOPol, gültig ab 30.03.2018 bis 16.01.2021§ 6 APrOVerm gD, gültig ab 11.10.2017§ 24 LVO-IM, gültig ab 23.09.2017§ 26 LVO-IM, gültig ab 23.09.2017§ 6 LVO-Eich, gültig ab 11.03.2017 bis 20.06.2018Eingangsformel QuaO RpflGB, gültig ab 18.04.2015 bis 31.12.2016Eingangsformel APrOFw gD, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel APrOFw hD, gültig ab 01.01.2015§ 15 APrOFw hD, gültig ab 01.01.2015§ 13 LVO-IM, gültig ab 01.01.2015§ 19 LVO-IM, gültig ab 01.01.2015§ 20 LVO-IM, gültig ab 01.01.2015§ 15 LVO-JuM, gültig ab 01.01.2015§ 16 LVO-JuM, gültig ab 01.01.2015§ 5 LVO-JuM, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel PolAufstV BW 2015, gültig ab 01.01.2015 bis 29.03.2018§ 1 PolAufstV BW 2015, gültig ab 01.01.2015 bis 29.03.2018Eingangsformel LVOPol, gültig ab 01.01.2015§ 13 LVOPol, gültig ab 01.01.2015 bis 29.03.2018§ 17 LVOPol, gültig ab 01.01.2015 bis 29.03.2018§ 5 LVOPol, gültig ab 01.01.2015 bis 29.03.2018Eingangsformel APrOPol gD, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel APrOPol hD, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel APrOVerm mD, gültig ab 01.01.2015§ 4 APrOVerm mD, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel LVO-MWK, gültig ab 01.01.2015§ 17 LVO-MWK, gültig ab 01.01.2015Eingangsformel LVO-UM, gültig ab 16.12.2014§ 8 LVO-UM, gültig ab 16.12.2014Eingangsformel APrOVerm gD, gültig ab 01.12.2014§ 4 APrOVerm gD, gültig ab 01.12.2014§ 6 APrOVerm gD, gültig ab 01.12.2014 bis 10.10.2017Eingangsformel LVO-VM, gültig ab 27.09.2014§ 10 LVO-MVI, gültig ab 27.09.2014 bis 31.12.2020§ 4 LVO-MVI, gültig ab 27.09.2014 bis 31.12.2020Eingangsformel LVO-Eich, gültig ab 30.07.2014 bis 20.06.2018Dies sind die aktuellsten 50 zitierenden Gesetze Fußnoten
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