§ 3
Untere Baurechtsbehörden
(1) Untere Baurechtsbehörden, die bautechnische Prüfungen durchführen, müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie unterliegen bezüglich der bautechnischen Prüfung den Weisungen des Umweltministeriums.
(2) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend.
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