§ 4
Prüfung der bautechnischen Nachweise
(1) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 17
der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) durch eine untere Baurechtsbehörde, ein Prüfamt oder eine prüfende Person (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den nach § 73a Absatz 5
LBO bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen.
(2) Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt.
(3) Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar bei der Verfasserin oder beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern. Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht ausgeräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die zuständige Baurechtsbehörde, im Genehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die beauftragende Baurechtsbehörde zu benachrichtigen.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein nach § 17 Absatz 1
LBO erforderlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle die zuständige Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft davon unverzüglich zu unterrichten. Für Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Verfügt die prüfende Stelle nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie Zweifel hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder den Angaben zu den bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle Gutachterinnen oder Gutachter für Erd- und Grundbau hinzuzuziehen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 4 BauPrüfVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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