§ 16
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Umweltministerium,
- 2.
mit der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Bundesland,
- 3.
mit der Verbeamtung oder mit dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst, ausgenommen Professorinnen und Professoren im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr.1,
- 4.
mit Vollendung des 70. Lebensjahres,
- 5.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
- 6.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
- 7.
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der prüfenden Person.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die im Zuge des Anerkennungsverfahrens gemachten Angaben mehr als nur in unerheblichem Maße wahrheitswidrig sind oder die prüfende Person nicht mehr angemessen versichert ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfende Person mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat, und dies jeweils nach § 17 Nr. 2 geahndet worden ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die prüfende Person, auch nachdem das Umweltministerium bereits Mängel in von ihr durchgeführten Prüfungen festgestellt und ihr dies mitgeteilt hat, weiterhin in deutlich überdurchschnittlichem Umfang Prüfaufträge annimmt, und eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Grunde nicht zu erwarten ist.
(4) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49
des LVwVfG unberührt.
(5) Prüfende Personen dürfen keine neuen Prüfaufträge mehr annehmen, die nicht vor dem Datum des Unwirksamwerdens der Anerkennung abgeschlossen werden können. Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 4 erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden. In diesem Fall müssen Prüfberichte und Prüfvermerke von noch nicht vollständig abgeschlossenen Prüfaufträgen von einer für die jeweilige Fachrichtung anerkannten prüfenden Person gegengezeichnet werden.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 16 BauPrüfVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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