§ 11
Bestätigungen des Entwurfsverfassers
und des Lageplanfertigers
(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Entwurfsverfasser unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß
- 1.
die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51
Abs. 1 und 2
LBO vorliegen,
- 2.
die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, insbesondere die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung eingehalten und die nach § 15
Abs. 3 bis 5 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr nach § 15
Abs. 6 LBO vorgesehen sind,
- 3.
die Qualifikationsanforderungen nach § 43
LBO oder § 77
Abs. 2 LBO erfüllt sind.
(2) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Lageplanfertiger unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß
- 1.
der Lageplan unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt worden ist, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen und die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung eingehalten sind,
- 2.
in den Fällen des § 5 Abs. 1 die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind.
(3) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften. Bei einem Antrag nach § 52
Absatz 4 LBO müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird.
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