§ 4
Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung für das Baureferendariat ist an das Ministerium für Verkehr (Einstellungsbehörde) zu richten. Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen vorliegen:
- 1.
Lebenslauf,
- 2.
Schulabschlusszeugnis,
- 3.
Zeugnis über den Abschluss eines Hochschulstudiums nach § 4 Nummer 2,
- 4.
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums,
- 5.
Personalbogen und aktuelles Lichtbild,
- 6.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a
des Grundgesetzes,
- 7.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
- 8.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7
des Beamtenstatusgesetzes vorliegen (zum Beispiel Kopie des Reisepasses),
- 9.
Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- 10.
aktuelles ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,
- 11.
gegebenenfalls Antrag auf ein Baureferendariat in Teilzeit,
- 12.
Erklärung, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- 13.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.
(3) Nach dem Baureferendariat besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.
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