§ 3
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2
(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.
(3) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen.
(4) Besucherinnen und Besucher müssen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten; dies gilt nicht sofern sie der Personengruppe gemäß § 9 Absatz 2
CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann insbesondere für Personen, die nicht der Personengruppe des § 9 Absatz 2
CoronaVO angehören, weitere Ausnahmen zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme.
(5) Der Besuch von Bewohnerinnen oder Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich.
(6) Der Besuch durch Personen,
- 1.
die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- 2.
die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
ist nicht gestattet.
(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25
IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern:
- 1.
Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,
- 2.
Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,
- 3.
besuchte Bewohnerin oder besuchter Bewohner und
- 4.
Telefonnummer oder Anschrift der Besucherin oder des Besuchers.
Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend.
(10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
(11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren.
(12) In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Absätze 2 bis 11 entsprechend, wenn sie Kurzzeitpflege nach § 149
SGB XI erbringen. Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt.
(13) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2
WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen.
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