§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten,
die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffentlichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat.
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn
- 1.
die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder
- 2.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat.
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