§ 16
Informationssicherheit
(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 9
des Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft. Es wird nach der regelmäßigen Überprüfung und anlassbezogen fortgeschrieben.
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