§ 18
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung
für Informationstechnologie
(1) Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie.
(2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie vertritt das Land im IT-Planungsrat.
(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist dem Innenministerium zugeordnet.
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