§ 20
IT-Rat Baden-Württemberg
(1) Es wird ein IT-Rat Baden-Württemberg eingerichtet.
(2) Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie.
(3) Weitere Mitglieder sind die Amtschefinnen und Amtschefs der Ministerien.
(4) Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Landesoberbehörde BITBW. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
(5) Die Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, gegen einen Beschluss des IT-Rates Baden-Württemberg Einwendungen zu erheben. In diesem Fall trifft der Ministerrat die abschließende Entscheidung. Die Umsetzung des Beschlusses ist bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ministerrat ausgesetzt. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen.
(6) Der Beschluss für das Einvernehmen nach § 24 Absatz 2 ist einstimmig zu fassen.
(7) Die Geschäftsführung des IT-Rates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-EGovGBWpP20&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EGovG+BW+%C2%A7+20&psml=bsbawueprod.psml&max=true