§ 6
Ehrensold
(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeitpunkt des Todes, der Verabschiedung oder der Entlassung
- 1.
sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder
- 2.
das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet,
so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermeister im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Ehrensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollendetem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes gezahlt.
(2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißigeindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zuzüglich der Anpassungen nach § 7. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.
(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Die Zahlung an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung.
(4) § 6
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwendung.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 6 AufwEntG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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