§ 2
Vertriebenenrecht
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist, auch in den anderen Regierungsbezirken, für die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Sinne von § 1
Nr. 2 EglG mit Ausnahme der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9
Abs. 3 BVFG zuständig.
(2) Abweichend von § 2
Abs. 3 EglG ist zuständige untere Eingliederungsbehörde für die Aufgaben nach § 1
Nr. 2 EglG, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Absatz 1 zuständig ist,
- a)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Heilbronn auch für das Gebiet des Landkreises Heilbronn,
- b)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe auch für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe,
- c)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Pforzheim auch für das Gebiet des Enzkreises und des Landkreises Calw und
- d)
das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für das Gebiet des Stadtkreises Ulm.
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