§ 5
Ausgleichsverwaltung
(1) Die Außenstelle des Landesausgleichsamts für das ganze Land wird bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben:
- 1.
Abwicklung der Aufbaudarlehen und Heimförderungsdarlehen nach §§ 254 und 302
des Lastenausgleichsgesetzes,
- 2.
Ausschließungen nach § 360
des Lastenausgleichsgesetzes,
- 3.
Erstattung der Verwaltungsausgaben aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze an die Stadt- und Landkreise,
- 4.
Wahrnehmung der dem Landesausgleichsamt zustehenden haushaltsrechtlichen Befugnisse zur Stundung, Niederschlagung, zum Erlass von Ansprüchen des Bundes, zu Vertragsänderungen und zum Abschluss von Vergleichen zum Nachteil des Bundes,
- 5.
Beantwortung von Anfragen an die Heimatauskunftstelle Sowjetunion bis zu deren Auflösung durch Bundesvorschrift,
- 6.
Fachaufsicht über die Ausgleichsämter,
- 7.
Stellungnahmen zu Petitionen und sonstigen Eingaben,
- 8.
Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und Regelungen des Bundes sowie sonstige Anfragen,
- 9.
Dienstbesprechungen auf Bundes- und Landesebene,
- 10.
sonstige Aufgaben nach Zuweisung durch das Landesausgleichsamt im Einzelfall.
(2) Die Beschwerdestelle für Lastenausgleich für das ganze Land ist bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet.
(3) Ausgleichsämter sind eingerichtet
- a)
bei der Stadt Pforzheim für den Bereich der Stadt Pforzheim und der Landkreise Calw, Freudenstadt und Enzkreis,
- b)
beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für den Bereich der Landkreise Bodenseekreis, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis.
Diese Ausgleichsämter sind auch zuständig, soweit sie von anderen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgelösten Ausgleichsämtern durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Aufgaben übernommen haben und die Vereinbarungen öffentlich bekannt gemacht worden sind. Im Übrigen ist das bei der Stadt Pforzheim eingerichtete Ausgleichsamt zuständig.
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