§ 21
Hinweispflicht
(1) Die Sachkundigen haben die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 sowie auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erfüllung hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen den Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben.
(2) Das Umweltministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens festzulegen, welche Angaben die erforderlichen Nachweise nach § 20 sowie das Merkblatt nach Absatz 1 enthalten müssen. Als Angaben für die Nachweise können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmeenergiebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.
Fußnoten
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