§ 5
Zur Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannte erneuerbare Energien
(1) Als erneuerbare Energien werden anerkannt solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.
(2) Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
- 1.
bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50,
- 2.
bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl von mindestens 1,20
erreicht wird, wobei in die Wärmepumpe integrierte Ergänzungsheizungen mit in die Jahresarbeits- oder Jahresheizzahl einzuberechnen sind. Die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer Wärmepumpe nach Satz 1 gilt als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI 4650**
oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik.
(3) Der Einsatz von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan) wird als Erfüllung der Nutzungspflicht zu maximal zwei Dritteln anerkannt, wenn in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Leistung bis zu 50 kW beträgt, Erdgas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 10 Prozent zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent der Menge von Gas aus Biomasse über einen Bilanzzeitraum von einem Jahr entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind. Bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans müssen die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1
zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingehalten werden.
(4) Der Einsatz von flüssiger Biomasse wird in Wohngebäuden als Erfüllung der Nutzungspflicht zu maximal zwei Dritteln anerkannt, wenn Heizöl mit einem anrechenbaren Anteil flüssiger Biomasse von bis zu 10 Prozent zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. Gleiches gilt für Nichtwohngebäude mit einer Heizanlage, deren thermische Leistung bis zu 50 kW beträgt. Die flüssige Biomasse muss den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), in der jeweils geltenden Fassung stellt, entsprechen. Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass Bioöle nur dann als Erfüllung der Nutzungspflicht nach Absatz 1 anerkannt werden, wenn sie nachweislich ein bestimmtes Treibhausgasminderungspotenzial aufweisen.
(5) Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in Wohngebäuden nur dann als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
- 1.
ein Kamineinsatz oder ein Heizeinsatz für Kachel- oder Putzöfen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder
- 2.
ein Grundofen, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder
- 3.
ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09**, einschließlich Berichtigung 1: 2007-10, zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent
zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss mindestens 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Eine Einzelraumfeuerungsanlage nach Nummer 1 bis 3, die bis zum 30. Juni 2015 in Betrieb genommen wurde und mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt, gilt in Wohngebäuden als Erfüllung der Nutzungspflicht zu zwei Dritteln.
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