§ 13
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.
Diesem gehören an:
- 1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,
- 2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
- 3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
- 1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
- 2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer und
- 3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen der Unterricht von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche erteilt wurde, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.
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