§ 14
Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1.
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Deutsch
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Arbeitszeit 240 Minuten,
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2.
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Englisch
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Arbeitszeit 200 Minuten,
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3.
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Mathematik
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Arbeitszeit 200 Minuten,
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4.
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berufsbezogenes Schwerpunktfach
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a)
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gewerbliche Richtung
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Arbeitszeit 200 Minuten,
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b)
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gestalterische Richtung
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Arbeitszeit 270 Minuten,
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c)
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kaufmännische Richtung
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Arbeitszeit 200 Minuten,
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d)
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hauswirtschaftliche/landwirtschaftliche/sozialpädagogische Richtung
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Arbeitszeit 200 Minuten.
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(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
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