§ 17
Zeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 12 Absatz 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 1 und 2 ist, sofern im Fach Englisch mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde, zu vermerken, dass die im Fach Englisch erworbenen Kenntnisse dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GER) entsprechen. In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs nicht erreicht ist.
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