§ 23
Meldung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldungen von Prüflingen der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang,
- 2.
Abschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisse der besuchten Schulen sowie Nachweise darüber, dass die weiteren Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erfüllt sind (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
- 3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen oder die Oberstufe eines Gymnasiums oder ein anderer zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde und
- 4.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.
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