§ 4
Maßgebende Fächer, Kernfächer
(1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Deutsch, Englisch, Mathematik sowie das berufsbezogene Schwerpunktfach.
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