§ 13
Druckbehälter für Flüssiggas
(1) Druckbehälter für Flüssiggas, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, dürfen nur errichtet werden, wenn sie der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597, 603) geändert worden ist, entsprechen. Die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 15 und 16
der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, gelten entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Druckbehälter, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine Ermittlung der Prüffristen nach § 3
Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen.
(2) Soweit durch die in Absatz 1 genannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit den Gewerbeaufsichtsbehörden.
Fußnoten
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