§ 1 a
(1) Ist der Landkreis als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10
Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt das Landratsamt dies der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Ermittlung der Beteiligten (§§ 12
bis 14 FlurbG) unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die beabsichtigten und feststehenden Planungen des Landkreises im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Beteiligter nach § 10
Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Beteiligung wesentlich ändert.
(2) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10
Nr. 1 FlurbG auf Grund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises Einwendungen gegen die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde, ist dies der oberen Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Zuständigkeit ausnahmsweise an sich ziehen, wenn auf Grund erheblicher eigener Interessen des Landkreises eine den Anforderungen der §§ 37 und 44
FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.
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