§ 3
Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
(1) Zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule,
- 2.
eine herausragende Qualifikation,
- 3.
ein Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt,
- 4.
die Zulassung des Arbeitsvorhabens durch eine baden-württembergische Kunsthochschule,
- 5.
die künstlerische Betreuung durch die Hochschule.
Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die in oder außerhalb einer Kunsthochschule erbracht oder erworben worden sind, mit berücksichtigt werden.
(2) Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann in besonderen Fällen nach Maßgabe des Absatzes 1 gefördert werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluss nur die Promotion anstrebt.
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